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Auf die Piste, fertig, los! - Rechtstipps rund um den Skiurlaub

Schneeweiße Hänge, schöne Abfahrten und stimmungsvolle Après-Ski-Partys – so stellen wir und den optimalen Skiurlaub vor. Aber was, wenn es nicht so ist? Wenn die Pisten schlecht präpariert sind, uns ein Pistenrowdy umfährt oder der Aprés-Ski-Lärm einfach nur nervt? Eine Anwältin erklärt, welche Welche Rechte ich auf der Piste und im Ski-Ort habe, und gibt nützliche Tipps.
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, 06.01.2016

Schlecht präparierte Piste - wer haftet?

Ein zu tiefes Loch im Schnee - und schon bleibt der Ski hängen und das Kreuzband ist dahin. Ein Erlebnis, das sich kein Skifahrer wünscht. Doch wer muss eigentlich für einen solchen Unfall aufkommen? "Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat", erklärt Christina Warsitz, Partneranwältin der ROLAND Rechtsschutz-Versicherung. Darüber hinaus haften der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhält und hierzu einen Pistendienst eingerichtet hat, sowie die Wintersportgemeinde.

Verantwortlich machen kann man diese aber nur dann, wenn der Sturz auf der Piste auf atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste zurückgeht. "Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind - dazu gehören beispielsweise harte und eisige Stellen auf der Piste -, muss der Skifahrer hinnehmen", erklärt die Anwältin.

Tiefschneehänge und perfekt präparierte Pistenkilometer - aber was, wenn es nicht so ist?

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Chaot verursacht Kollision - gibt's jetzt Schmerzensgeld?

Volle Pisten - und eventuell genauso "volle" Skifahrer - bedeuten ein hohes Unfallrisiko. Da ist es schnell passiert, dass einer dem anderen in die Hacken fährt und ihn dabei verletzt. Besteht in einem solchen Fall Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld? "Die Skifahrer und Snowboarder haben in den Alpenländern die FIS-Regeln zu beachten. Danach ist jeder Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Skifahrer gefährdet oder schädigt", erklärt Warsitz.

Das heißt in der Praxis: Auf der Piste gibt es klare Verkehrsregeln. Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Abfahrtsroute so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet wird. Beim Überholen muss jeder genügend Abstand zum Überholten lassen – haarscharf an ihm vorbeibrettern ist nicht erlaubt. "Wer gegen die Regeln verstößt, ist dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen", sagt die Anwältin.

Skifahren mit Schwips - darf man das?

Betrunkene Skifahrer sorgen vielleicht für die wahre Hüttengaudi, auf der Piste stellen sie aber häufig eine Gefahr dar - für sich und andere Sportler. Da stellt sich die Frage, ob eine Abfahrt unter Alkoholeinfluss überhaupt erlaubt ist. "Die in dem Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar. In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten", erklärt die ROLAND-Partneranwältin. "Es gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seiner gesundheitlichen Konstitution angepasst fahren muss."

Verursacht ein betrunkener Skifahrer einen Unfall, verstößt er gegen diesen Grundsatz und ist damit  verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem gibt Christina Warsitz zu bedenken: "Im Falle einer Körperverletzung wird das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen."

Kling nach Zwang, ist aber nur vernünftig: Jeder Skifahrer muss kontrolliert sowie seinem Können und seiner gesundheitlichen Konstitution angepasst fahren.

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Per Helmkamera ungewollt gefilmt - kann ich mich wehren?

Dass man in Zeiten von Handykameras quasi überall und jederzeit fotografiert werden kann, ist den meisten bewusst. Auch auf Skipisten stellen immer mehr Leute fest, dass sie ungewollt gefilmt werden - mit Helmkameras. Doch muss ich mir das bieten lassen? "Andere Skifahrer dürfen nur gefilmt werden, wenn sie das gestattet haben", erklärt Rechtsanwältin Warsitz. "Aufgrund ihres Rechts am eigenen Bild können sie verlangen, dass die Aufzeichnungen ihrer Person gelöscht werden."

Wollen Sie ihre Kameraaufzeichnung anschließend im Internet oder auf anderen Portalen veröffentlichen, müssen die aufgezeichneten Personen in jedem Fall einwilligen. "Fehlt das Einverständnis, können die Personen verlangen, dass die Aufzeichnungen entfernt werden, sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche einfordern", so die Expertin.

Après-Ski zu laut - kann ich was dagegen unternehmen?

Hunderte Skifans, die lauthals den "Anton aus Tirol" grölen, sind sicher nicht jedermanns Sache. Aber kann man auf nächtliche Ruhe im Urlaubsresort bestehen? "Ob es sich bei dem Lärm um einen Reisemangel handelt, hängt zunächst von der Beschreibung der angebotenen Reise in dem Reisekatalog ab", sagt Warsitz. "Sofern das Hotel als 'lebendig' oder als mit 'umfangreichem Unterhaltungsprogramm auch in den Abendstunden' ausgestattet bezeichnet wird, stellt die Lärmbelästigung keinen Mangel dar."

Wird das Hotel jedoch im Katalog oder auf seiner eigenen Webseite als "ruhig" und "erholsam" bezeichnet, liegt ganz klar ein Reisemangel vor – es wird etwas anderes versprochen als dann geliefert wird. In diesem Fall rät die Rechtsanwältin dazu, sich direkt beim Reiseveranstalter zu beschweren. Unternimmt dieser nichts, kann sich der Gast innerhalb eines Monats nach der Rückkehr beim Reiseveranstalter schriftlich beschweren und - anteilig je nach dem Grad der Beeinträchtigung - Geld zurückverlangen. Oder halt das Beste daraus machen und erst einmal ganz notgedrungen mitfeiern!

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