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Pacht

die entgeltliche Überlassung eines Gegenstands (auch eines Rechts, z. B. eines Jagdrechts) zu Gebrauch und (im Gegensatz zur Miete) Nutznießung (§§ 581597 BGB; in der Schweiz Art. 275 ff. OR; ähnlich auch in Österreich § 1091 ABGB); häufig auch Bezeichnung für das Entgelt, den Pachtzins (auch Pachtgeld, Pachtschilling).
Der Grundstücks-Pächter hat mitverpachtetes Inventar zu erhalten und bei Ende der Pacht zurückzugeben sowie den gewöhnlichen Abgang an Tieren zu ersetzen. Der Verpächter hat an den eingebrachten Sachen des Pächters, der Pächter an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken des Verpächters ein gesetzliches Pfandrecht. Die früher im Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) geregelte landwirtschaftliche Pacht ist seit 1986 in §§ 585 ff. BGB geregelt. In
Österreich
: Landpachtgesetz von 1969; auch in der
Schweiz
gelten Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Pacht.
Für die Pacht von Kleingärten gelten neben den Vorschriften des BGB die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28. 2. 1983. Bedeutsam ist auch das Pachtkreditgesetz vom 5. 8. 1951.
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