Lexikon

Entschädigung

Ausgleich für erlittene Nachteile.
1. Öffentliches Recht:
Entschädigung für Eingriffe der öffentlichen Hand in private Rechte der Staatsbürger, insbesondere in das Eigentum, wobei entsprechend den gesellschaftlichen Wandlungen der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff (Art. 14 GG) nicht nur das Sacheigentum, sondern auch jedes vermögenswerte private Recht (z. B. Lohnforderungen, Gesellschaftsanteile) umfasst; darüber hinaus auch solche öffentliche Rechte, die dem Rechtsinhaber eine der Eigentümerposition entsprechende Rechtsstellung verschaffen. In der Vergangenheit wurden Entschädigungen auch aufgrund besonderer Gesetze geleistet, z. B. des Gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. 9. 1953 oder des Entschädigungs- und Ausgleichgesetzes vom 27. 9. 1994 für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Auch aufgrund des Stiftungsgesezes zur Entschädigung der Zwangsarbeiter vom 6. 7. 2000 werden Entschädigungen in Geldleistung gezahlt.
2. Strafrecht:
Entschädigung für unschuldig erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund des Gesetzes vom 8. 3. 1971. Entschädigt wird, wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wenn die Verurteilung aufgehoben oder gemildert worden ist. Wird der Angeschuldigte nicht verurteilt (Freispruch, Einstellung des Verfahrens), so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Vollzug der Untersuchungshaft oder von Maßnahmen wie der Entziehung der Fahrerlaubnis. Opfer von Gewalttaten erhalten aufgrund des Gesetzes vom 11. 5. 1976 in der Fassung vom 7. 1. 1985 Versorgungsleistungen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Gewalttat.
Öffentlich-rechtliche Entschädigung wird auch in
Österreich
vor allem bei Enteignung gewährt, auch bei ungerechtfertigter Untersuchungshaft (Gesetz vom 18. 8. 1918) und Verurteilung (Gesetz vom 2. 8. 1932).
In der
Schweiz
werden öffentlich-rechtliche Entschädigungen bei Enteignungen (Bundesgesetz vom 20. 6. 1930) und in anderen Fällen gewährt.
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