Lexikon

Schikne

Recht
sachlich nicht gerechtfertigte, böswillige Handlung zum Schaden eines anderen. Es ist unzulässig, eine formal bestehende Berechtigung auszuüben, wenn die Ausübung nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (Schikaneverbot; § 226 BGB). Das Schikaneverbot besteht auch in Österreich (§ 1295 Abs. 2 ABGB) und in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Hydrothermalquel len in 860 Metern Wassertiefe im Menez Gwen Hydrothermalfeld südwestlich der Azoren.
Wissenschaft

Ozeane als Quelle des Lebens

Die Urzelle Luca könnte sich in der Tiefsee entwickelt haben. Forscher sind im Labor geochemischen Reaktionen auf der Spur, die am Rande heißer Schlote in der Tiefsee stattgefunden haben könnten. Von RAINER KURLEMANN Wer den Beginn allen Lebens auf der Erde verstehen will, muss tief ins Meer eintauchen. Viele Wissenschaftler sind...

Wein
Wissenschaft

Weiß oder rot?

Ein Vergleich antiker Überlieferungen mit Praktiken der Weinbauern Georgiens stellt bisherige Annahmen zur Weinerzeugung der alten Römer in Frage. von KLAUS-DIETER LINSMEIER Wein war im römischen Reich ein Grundnahrungsmittel, darin sind sich die Gelehrten einig. Überlieferte Texte und archäologische Funde verraten, wie die...

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