Lexikon
Schlichtung
Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, vor allem Beilegung von Arbeitskämpfen und Hilfeleistung bei Abschluss von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Die Schlichtungs-VO vom 30. 10. 1923 sah den Erlass von Schiedssprüchen für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vor, die bei Tarifverträgen von einer Schlichtungskammer, bei Betriebsvereinbarungen weitgehend von einem Schlichter erlassen wurden. Sie hatten grundsätzlich die Bedeutung eines Vorschlags, der bei Annahme einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gleichstand. Ihr Schiedsspruch für eine Arbeitsordnung war ohne Weiteres bindend. Aber auch sonst konnte ein Schiedsspruch für verbindlich erklärt werden. Durch Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20. 8. 1946 wurde das während des Nationalsozialismus aufgegebene Schlichtungswesen wieder eingesetzt.
Das Schlichtungsverfahren wird von einer vereinbarten oder von einer vom Staat eingerichteten Stelle durchgeführt. Das Verfahren ist grundsätzlich nur im Einverständnis beider Parteien möglich. Ein bindender Schiedsspruch ist ausgeschlossen. Nur Baden und Rheinland-Pfalz sehen eine Verbindlichkeitserklärung vor. Im Rahmen der Betriebsverfassung (auch zum Ersatz von Betriebsvereinbarungen) kennt das Betriebsverfassungsgesetz Einigungsstellen. Ihr Spruch ist für beide Teile verbindlich, wenn sie im Rahmen der ihnen vom Gesetz verliehenen Zuständigkeiten tätig werden. Allerdings kann gegen ihre Entscheidung u. U. das Arbeitsgericht angerufen werden.
Nach dem
österreichischen
Kollektivvertragsrecht bestehen Einigungsämter, die als Verwaltungsbehörden in Senaten in Streitfällen zwischen Kollektivvertragspartnern entscheiden; ähnlich sind die Einigungskommissionen für Streitfälle des Landarbeiterrechts und die Heimarbeitskommission. – Schweiz:
meist ständige Schiedsgerichte der Tarifpartner zur friedlichen Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (insbesondere von Tarifauseinandersetzungen).
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