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Wandlung

Recht
Wandelung
bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. 1. 2002 das Recht des Käufers, den Vertrag im Falle eines Mangels der Kaufsache rückgängig zu machen; abgelöst durch ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Rücktrittsrecht des Käufers (§§ 437 Ziffer 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB). Mängelhaftung.

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