Kalender
14. Juni 1938
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Durch die Dritte Verordnung zum
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Durch die Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 werden alle jüdischen Gewerbebetriebe in ein Verzeichnis eingetragen. Ein Gewerbebetrieb gilt als jüdisch, wenn eine Leitungsperson oder ein Mitglied des Aufsichtsrats Jude ist, wenn ein Jude dort eine Kapitalbeteiligung hat, wenn er unter dem beherrschenden Einfluss eines Juden steht oder wenn es sich um eine Zweigniederlassung eines jüdischen Unternehmens handelt bzw. wenn der Inhaber der Filiale Jude ist.
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