Lexikon
Zivịlbevölkerung
alle Personen, die nicht den bewaffneten Streitkräften angehören. Das geltende Kriegsrecht geht von dem Grundsatz des Schutzes der Zivilbevölkerung aus, d. h., sie darf nicht zum Gegenstand von Kampfhandlungen gemacht werden. Wird allerdings ein legales Kampfziel angegriffen, so gilt eine im Zusammenhang damit erfolgende Tötung von Zivilpersonen nicht als rechtswidrig. Verboten sind dagegen Terrorangriffe, die in erster Linie gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind, wie etwa die Flächenbombardierung der Städte in Großbritannien, Japan und Deutschland im 2. Weltkrieg. Bei der Besetzung feindlichen Landes sind das Leben, die Gesundheit, die Ehre und das Eigentum der Zivilbevölkerung zu schützen, soweit Letzteres nicht nach den Vorschriften der Haager Landkriegsordnung in Anspruch genommen werden kann. Kollektivstrafen sind verboten, ebenso Deportationen.
Das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen vom 12. 8. 1949 brachte vor allem das Verbot der Geiselnahme, das Repressalienverbot, Verbot der Zwangsarbeit, Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht für Ernährung und Gesundheitswesen sowie besondere Bestimmungen für Internierungen und die Durchführung von Strafverfolgungen. Den Schutzmächten und dem Internationalen Roten Kreuz wurden verstärkte Kontroll- und Initiativrechte zugestanden. Damit ist die Zivilbevölkerung weithin der geschützten Rechtsstellung der Kriegsgefangenen angeglichen.
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