Lexikon

Anfechtung

Insolvenzrecht
Vorgehen von Gläubigern eines Schuldners gegen dessen sie benachteiligende Rechtshandlungen; geregelt in §§ 129 ff. Insolvenzordnung. Auch außerhalb der Insolvenz können benachteiligende Rechtshandlungen eines Schuldners durch einen Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz vom 5. 10. 1994 angefochten werden. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel besitzt und dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie nicht zu einer solchen führen wird.
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