Lexikon
Anfechtung
Insolvenzrecht
Vorgehen von Gläubigern eines Schuldners gegen dessen sie benachteiligende Rechtshandlungen; geregelt in §§ 129 ff. Insolvenzordnung. Auch außerhalb der Insolvenz können benachteiligende Rechtshandlungen eines Schuldners durch einen Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz vom 5. 10. 1994 angefochten werden. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel besitzt und dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie nicht zu einer solchen führen wird.
Wissenschaft
Wir sind, wie wir sprechen
Die Stimme verrät viel über einen Menschen – etwa über seine körperlichen Merkmale und seine Charaktereigenschaften. von JAN SCHWENKENBECHER Auf den ersten Blick war es ein ganz normales Speed-Dating-Event. Als die 30 Frauen und Männer das Café betraten, bekamen sie ein Namensschild, ein kleines Heft und einen Platz an einem...
Wissenschaft
Entscheidend ist, was hinten rauskommt
Es ist Sommer, unser Essen wird immer bunter, Obst und Gemüse übertreffen sich in ihrer Farbenpracht, und die Tafeln auf Grillfesten wirken wie barocke Gemälde. Wir lassen es uns schmecken, verdauen die Köstlichkeiten und scheiden aus, was übrig bleibt. Währenddessen passiert allerdings etwas Bemerkenswertes: denn egal wie...