Lexikon
Anfechtung
Insolvenzrecht
Vorgehen von Gläubigern eines Schuldners gegen dessen sie benachteiligende Rechtshandlungen; geregelt in §§ 129 ff. Insolvenzordnung. Auch außerhalb der Insolvenz können benachteiligende Rechtshandlungen eines Schuldners durch einen Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz vom 5. 10. 1994 angefochten werden. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel besitzt und dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie nicht zu einer solchen führen wird.

Wissenschaft
Verbreitungsgebiete von Waldpflanzen verschieben sich westwärts
In Anpassung an sich verändernde Umweltbedingungen verschiebt sich das Verbreitungsgebiet zahlreicher Arten. Eine Studie zeigt nun anhand von 266 Waldpflanzen, dass dabei nicht der Klimawandel die Hauptrolle spielt. Stattdessen hat offenbar der sich verändernde Stickstoffgehalt des Bodens einen größeren Einfluss. Passend zur...

Wissenschaft
Hocheffizient und vielseitig
Solarzellen für Hausdächer, Bewegungsmelder, Bewässerungsanlagen, Smart-Home-Anwendungen – die Photovoltaik mit Perowskit-Materialien ist auf dem Weg vom Labor in den Alltag. von FRANK FRICK Falls sich die organisch-anorganischen Perowskite kommerziell breit durchsetzen, rückt der Nobelpreis in greifbare Nähe.“ Michael Saliba,...
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