Lexikon
Annexiọn
[
lateinisch
]die einseitige (d. h. nicht vertragliche) Eingliederung bisher unter fremder Gebietshoheit stehender Territorien. Den Gegensatz hierzu bildet der Gebietswechsel kraft Vertrags (Abtretung). Nach klassischem Völkerrecht konnte ein Staat nach militärischer Niederringung des Gegners (Debellation, Eroberung) dessen Gebiete ganz oder teilweise durch einseitige Erklärung (Annexionserklärung) seinem Staatsgebiet einverleiben (z. B. die Annexion von Hannover, Kurhessen, Frankfurt durch Preußen 1866). Der Kriegsfreiheit entsprach die Annexionsfreiheit. Das moderne Völkerrecht mit seinem Verbot des Angriffskrieges und überhaupt der Gewaltanwendung zum Gebietserwerb (Briand-Kellogg-Pakt vom 27. 8. 1928, Art. 2 der Satzung der Vereinten Nationen) sowie den entsprechenden Verfassungsbestimmungen (z. B. Art. 26 des deutschen Grundgesetzes) erkennen die Annexion als rechtsgültigen Erwerbstitel nicht mehr an. Dem Kriegsverbot entspricht das Annexionsverbot.
Wissenschaft
Der große Ausbruch des Kolumbo
Im Jahr 1650 explodierte ein Unterwasservulkan und löste in der Ägäis einen gewaltigen Tsunami aus. Nun ermöglichten es seismische 3D-Analysen, die Eruption zu rekonstruieren. von DIRK EIDEMÜLLER Die Katastrophe hatte sich schon über Wochen und Monate angekündigt: Im Jahr 1650 bebte immer wieder die Erde auf Santorin und den...
Wissenschaft
Die Champions vom Rhein
Sich mit den Besten der Welt zu messen, motiviert nicht nur Fußballer und Olympioniken zu Höchstleistungen. Auch Forscher lieben den Wettbewerb. In der Weltliga der Robotik ist ein Team aus Deutschland seit mehr als zehn Jahren ganz vorne dabei. von ULRICH EBERL In den Hallen der Weltmeister herrscht eine ruhige Arbeitsatmosphäre...