Lexikon
Apothẹke
[
die; griechisch
]Gewerbebetrieb für die Zubereitung und den Verkauf von Arzneien nach ärztlicher Vorschrift, aber auch im Handverkauf. Der Arzneimittelverkehr ist in allen Kulturländern gesetzlich geregelt. (Bundesrepublik Deutschland: Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. 10. 1980; Verordnung über den Betrieb der Apotheken [„Apothekenbetriebsordnung“] vom 9. 2. 1987 mit Änderungen.) Höchstgaben für stark wirkende Arzneien sind festgelegt; ihre Überschreitung muss der Arzt auf dem Rezept besonders kenntlich machen. Der Leiter einer Apotheke muss ein staatlich geprüfter Apotheker mit abgeschlossenem Universitätsstudium sein. – Die Errichtung und die Verlegung von Apotheken unterlag umfangreichen landesrechtlichen Beschränkungen; der Grundsatz der Gewerbefreiheit gilt aber heute auch für Apotheken. Der Apotheker bedarf überdies zur Berufsausübung einer staatlichen Bestallung (früher Approbation), die aufgrund eines Nachweises seiner Befähigung erteilt wird. Die Herstellung und die Prüfung der wichtigsten Arzneimittel sind im deutschen Arzneibuch festgelegt. – Apotheken sind in Deutschland seit dem 13. Jahrhundert nachweisbar. – Deutsches Apotheken-Museum in Heidelberg.
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