Lexikon
Diskriminierung
Recht
allgemein die Absonderung von Gruppen oder Einzelnen aus menschlichen Verbänden, mit der Folge, dass sie nur noch sehr beschränkt am Verbandsleben, insbesondere an Berechtigungen und Privilegien, teilnehmen können. Die Diskriminierung braucht nicht, kann aber rechtswidrig sein, wird jedoch als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und wie eine Ausstoßung empfunden. Der Diskriminierung ausgesetzt waren und sind insbesondere: Menschen anderer Rassen und Glaubensbekenntnisse bzw. politischer Überzeugungen, Staatsangehörige fremder Länder, Frauen und Jugendliche. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und viele andere Staatsverfassungen, die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 (ergänzt 1952), die UNO-Deklaration der Menschenrechte vom 10. 12. 1948 und zwei UNO-Beschlüsse von 1966 richten sich gegen solche Diskriminierungen.
Im Völkerrecht spielt die Diskriminierung als Nichtbeteiligung an bestimmten Maßnahmen, als Ausschluss aus internationalen Organisationen, als Schlechterstellung gegenüber anderen Nationen eine Rolle. So kann es eine diskriminierende Behandlung bestimmter Währungsgebiete in der Handels- und Devisenpolitik geben; ferner: die diskriminierende Behandlung bestimmter Vertragspartner bei multilateralen Verträgen, die schifffahrtsrechtliche Benachteiligung bestimmter Staaten (sog. Flaggendiskriminierung), die unterschiedliche Anwendung von Zollsätzen auf Ausländer, gegenüber einigen Herkunftsländern der Waren u. a. Eine diskriminierende Maßnahme kann ein Rechtsbruch sein, bei Nichtverpflichtung zu gleicher Behandlung u. U. ein unfreundlicher Akt, auch eine zulässige Ermessensentscheidung.
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