Lexikon
Dreißigste
[
der
]die Verpflichtung des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Erbfalls zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren (§ 1969 BGB).
Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 606 ZGB). – In Österreich
hat die Witwe für sechs Wochen einen Verpflegungsanspruch (§ 1243 ABGB). Erbrecht.
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