Lexikon
Dreißigste
[
der
]die Verpflichtung des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Erbfalls zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren (§ 1969 BGB).
Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 606 ZGB). – In Österreich
hat die Witwe für sechs Wochen einen Verpflegungsanspruch (§ 1243 ABGB). Erbrecht.Wissenschaft
Gesunder Menschenverstand
Der gesunde Menschenverstand – im Englischen auch als Common Sense bekannt – hieß ursprünglich und bis zum 18. Jahrhundert allgemeiner Menschenverstand, was oftmals als gemeiner Menschenverstand verkürzt wurde und dabei Missfallen erregte. Denn wer wollte schon seinen Verstand für etwas Gemeines einsetzen? Und so kam man...
Wissenschaft
Lebenszeichen von der Venus?
Eine rätselhafte Entdeckung in der Atmosphäre unseres höllischen Nachbarplaneten. von RÜDIGER VAAS Die Idee, die der britische Atmosphärenforscher und Ökologe James Lovelock bereits in den 1960er-Jahren formuliert hat, klingt einfach: Wenn ein Molekül in einer Atmosphäre hauptsächlich von Organismen gebildet wird und die Beiträge...
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