Lexikon
Dreißigste
[
der
]die Verpflichtung des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Erbfalls zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren (§ 1969 BGB).
Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 606 ZGB). – In Österreich
hat die Witwe für sechs Wochen einen Verpflegungsanspruch (§ 1243 ABGB). Erbrecht.
Wissenschaft
News der Woche 09.08.2024
Der Beitrag News der Woche 09.08.2024 erschien zuerst auf wissenschaft.de.
Wissenschaft
Schimmel rettet die Welt
Das wird eine Aufregung gewesen sein, als der britische Arzt und Bakteriologe Alexander Fleming am 28. September 1928 aus seinem Urlaub zurückkehrte und im Labor eine Petrischale entdeckte, die er vor der Abreise nicht richtig gesäubert hatte: Ein Schimmelpilz hatte sich darin breitgemacht – und die zuvor dort angelegte...