Lexikon

Dreißigste

[
der
]
die Verpflichtung des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Erbfalls zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren (§ 1969 BGB).
Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 606 ZGB). In
Österreich
hat die Witwe für sechs Wochen einen Verpflegungsanspruch (§ 1243 ABGB). Erbrecht.
Ernährungsstudien, Ernährung
Wissenschaft

Die Krux mit den Studien

Immer wieder sorgen Untersuchungen zu Ernährungsthemen für Verwirrung, weil sie früheren Veröffentlichungen widersprechen.

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Confused_Senior_Man_With_Dementia_Looking_At_Wall_Calendar
Wissenschaft

Weniger vergessen

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