Lexikon

Erschleichung

die Inanspruchnahme einer Leistung erschleichen, in der Absicht, das Entgeld dafür nicht zu entrichten, z. B. Leistung eines Automaten (Automatenmissbrauch), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Beförderungserschleichung) oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 265a StGB). In der
Schweiz
sind diese Delikte strafbar nach Art. 151 StGB (Erschleichung einer Leistung). In
Österreich:
§ 149 StGB (Erschleichung einer Leistung).
Baby
Wissenschaft

Spracherwerb: Schon Kleinkinder nutzen Kontextinformationen

Ein Apfel, eine Banane, eine Orange und … eine Modi. Ohne das Wort „Modi“ zu kennen, können wir in diesem Zusammenhang vermuten, dass es sich ebenfalls um eine Frucht handelt. Doch wann entwickelt sich diese Fähigkeit bei Kindern? Eine Studie zeigt nun, dass Kleinkinder bereits mit 15 Monaten in der Lage sind, aus dem Kontext...

LNG, LNG-Terminal
Wissenschaft

Das Tauziehen um die LNG-Terminals

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