Lexikon

Erschleichung

die Inanspruchnahme einer Leistung erschleichen, in der Absicht, das Entgeld dafür nicht zu entrichten, z. B. Leistung eines Automaten (Automatenmissbrauch), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Beförderungserschleichung) oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 265a StGB). In der
Schweiz
sind diese Delikte strafbar nach Art. 151 StGB (Erschleichung einer Leistung). In
Österreich:
§ 149 StGB (Erschleichung einer Leistung).
Glühwürmchen bei Nacht
Wissenschaft

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Rheuma, Medizin
Wissenschaft

Sieg über Rheuma in Reichweite

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