Lexikon
Erschleichung
die Inanspruchnahme einer Leistung erschleichen, in der Absicht, das Entgeld dafür nicht zu entrichten, z. B. Leistung eines Automaten (Automatenmissbrauch), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Beförderungserschleichung) oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 265a StGB). In der
Schweiz
sind diese Delikte strafbar nach Art. 151 StGB (Erschleichung einer Leistung). In Österreich:
§ 149 StGB (Erschleichung einer Leistung).
Wissenschaft
Das brutale Ende der ersten Bauern
Vor etwa 7.000 Jahren neigte sich die Linearbandkeramische Kultur ihrem Ende zu. Teils war der Übergang zu neuen Kulturen bruchlos, mancherorts ging er jedoch mit Gewaltausbrüchen einher. Die Ausgrabungsstätte im slowakischen Vráble hat bereits an die 100 Kopflose zutage gefördert – und die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen...
Wissenschaft
Wie frühkindlicher Zuckerkonsum unser Erkrankungsrisiko beeinflusst
Hoher Zuckerkonsum ist ein Risikofaktor für zahlreiche chronische Erkrankungen. Doch wie wirkt es sich aus, wenn schon kleine Kinder Zuckerhaltiges zu sich nehmen? Aufschluss geben Daten aus einem einzigartigen natürlichen Experiment: Nach dem Zweiten Weltkrieg rationierte Großbritannien noch bis ins Jahr 1953 den Zucker für die...
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