Lexikon
Erschleichung
die Inanspruchnahme einer Leistung erschleichen, in der Absicht, das Entgeld dafür nicht zu entrichten, z. B. Leistung eines Automaten (Automatenmissbrauch), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Beförderungserschleichung) oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 265a StGB). In der
Schweiz
sind diese Delikte strafbar nach Art. 151 StGB (Erschleichung einer Leistung). In Österreich:
§ 149 StGB (Erschleichung einer Leistung).
Wissenschaft
Die Müllabfuhr im Kopf
Das zentrale Entsorgungssystem des Gehirns arbeitet vor allem im Schlaf. Forscher vermuten, dass durchwachte Nächte Demenz und andere neurodegenerative Erkrankungen begünstigen. von SUSANNE DONNER Mehr als 100 Jahre glaubten Fachleute, das Gehirn recycle seinen Abfall selbst. Während andere Organe von einem Lymphsystem durchzogen...
Wissenschaft
Geheimnisse der Optik
In den Augen antiker Gelehrter war Licht nicht mehr als ein Bündel leuchtender Linien. Heute dagegen weiß man, dass Licht elektromagnetische Strahlung bündelt. Doch die Natur des Lichts gibt noch immer Rätsel auf. von Rüdiger Vaas und Finn Brockerhoff Schon seit dem Altertum versuchen Wissenschaftler, die Natur des Lichts zu...