Lexikon

freiwillige Gerichtsbarkeit

zusammenfassende Bezeichnung für das nicht zum Zivilprozessrecht gehörende zivilrechtliche Verfahrensrecht, das die Schaffung, Übertragung oder Entziehung privater Rechte durch behördliche (gerichtliche oder notarielle) Mitwirkung zum Gegenstand hat, z. B. in Grundbuch-, Familien-, Nachlass-, Register-, Urkunden- und Vormundschaftssachen. Die deutsche freiwillige Gerichtsbarkeit ist geregelt im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das Teil des umfangreichen FGG-Reformgesetzes vom 17. 12. 2008 ist. Das Gesetz strebt eine moderne Verfahrensordnung mit überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien an, die seinen sachlichen Bereich bilden. In Österreich ist das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz) von 2003, in Kraft seit 1. 1. 2005, Rechtsquelle für die freiwillige Gerichtsbarkeit, mit dem das vorher gültige Gesetz von 1854 aufgehoben wurde. In die Kompetenz des Außerstreitrichters oder Rechtspflegers fallen v. a. das Vormundschaftswesen, die Sachwalterschaft für behinderte Personen, einvernehmliche Scheidung nach § 55 a Ehegesetz, Beurkundungen. In der
Schweiz
kommen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit überwiegend aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften in Gang.
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Wissenschaft

Verhängnisvolle Verspätung

Die meisten Tierarten bekommen ihren Nachwuchs dann, wenn das Nahrungsangebot am Aufzuchtort optimal ist. Doch durch die Klimaerwärmung kommen Zugvögel oft zu spät in ihre Brutgebiete zurück. von CHRISTIAN JUNG Der kleine, auffällig weiß und schwarzbraun gezeichnete Trauerschnäpper verbringt die Winterzeit von September bis März...

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Wissenschaft

Ganz schön bizarr

Schon die vorletzte Folge dieser Kolumne ging von dem allzu gerne bemühten Allgemeinplatz aus, dass in der Wissenschaft jedes Ergebnis die Tür zu neuen Fragen öffnet. Diese Folge tut es wieder, startet von dort aus aber in eine andere Richtung. Denn so einleuchtend diese Feststellung auch sein mag, so sollte zugleich umgekehrt...

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