Lexikon
Gaststätten
Einrichtungen zur gewerbsmäßigen Verpflegung und Beherbergung von Fremden (Gästen). Sie entwickelten sich erst im späten Altertum und im Mittelalter; neuzeitliche Hotels erst seit dem 17. Jahrhundert (zuerst in Paris). Man unterscheidet Hotels (in einfacherer Form: Gasthöfe), Restaurants, Pensionen (Fremdenheime), Gastwirtschaften (Wirtshäuser, Wein-, Bierstuben, alkoholfreie Gaststätten, Stehbierhallen und Imbissstuben), Kaffeehäuser (Musikcafé, Tanzcafé) und Bars; ferner Herbergen, Hospize, Kantinen, Speisewagen der Eisenbahn u. a.
Recht
Das Betreiben von Gaststätten, Schank- oder Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben ist nur mit Erlaubnis der Gewerbeverwaltungsbehörde (Polizei-, Ordnungsbehörde) zulässig und auch in Art und Umfang der Ausübung eingehend durch das Gaststättengesetz vom 20. 11. 1998, ferner durch das Jugendschutzgesetz vom 23. 7. 2002 (Jugendschutz) geregelt. Die Gaststättenerlaubnis wird erteilt, wenn persönliche Zuverlässigkeit und geeignete Räume nachgewiesen werden.
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