Lexikon
hoheitliche Staatstätigkeit
die vom Staat zur unmittelbaren Verwirklichung seiner Staatsaufgaben ausgeübte Tätigkeit; sie wird je nach Vorliegen von Zwangs- oder Fürsorgecharakter in obrigkeitliche u. pflegende Staatstätigkeit unterteilt. Im Gegensatz zur hoheitlichen Staatstätigkeit steht die fiskalische Staatstätigkeit. Die Grenzen dieser Bereiche sind im modernen Rechts- u. Sozialstaat fließend. Zu den Bereichen hoheitlicher Staatstätigkeit gehören insbes. die auswärtigen Angelegenheiten, ferner Rechtspflege, Gestaltung der Staatsverfassung u. Staatsverwaltung, Ordnung des staatl. Personalwesens, Aufgaben im Bereich der öffentl. Sicherheit u. der Polizei, Regelung u. Verwaltung der öffentlichen Abgaben (Steuern u. Zölle).
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