Lexikon
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Öffentliche Körperschaft; Korporationmitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die durch Hoheitsakt (Gesetz oder gesetzlich gestatteten Staatsakt) entsteht. Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen öffentlichen Zwecken und sind meist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Sie sind entweder selbst Staaten (Bund und Länder) oder Glieder der (mittelbaren) Staatsverwaltung; im letzteren Fall unterliegen sie einer staatlichen Aufsicht, die jedoch durch Selbstverwaltungsrechte (insbesondere bei den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften Gemeinde und Landkreis) begrenzt sein kann. Im allgemeinen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtsfähig (juristische Personen des öffentlichen Rechts); seltener sind sie teilrechtsfähig (z. B. die Fakultäten einer Hochschule) oder nicht rechtsfähig (so die parlamentarischen Körperschaften von Bund, Ländern und Gemeinden). Häufig besteht eine gesetzlich begründete und an bestimmte Merkmale (Wohnsitz, Beruf, Universitätszugehörigkeit u. a.) geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Nach den Bedingungen der Mitgliedschaft unterscheidet man Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Realkörperschaften. – Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auch die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften.
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