Lexikon

Konkrs

[
der; lateinisch, „Zusammenlauf (der Gläubiger)“
]
Falliment; Gant; Bank(e)rott
das Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller vermögens- und schuldrechtlichen Konkursgläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners (Gemeinschuldner) aus dessen vollstreckungsfähigem Vermögen (Konkursmasse); bis 31. 12. 1998 geregelt in der Konkursordnung (Abkürzung KO) vom 10. 2. 1877 (mit späteren Änderungen), seit 1. 1. 1999 in der Insolvenzordung vom 5. 10. 1994 (Insolvenz). Der Konkurs ist in Österreich durch die Konkursordnung vom 10. 12. 1914 ähnlich wie früher in Deutschland geregelt. In den Grundsätzen ähnlich ist auch die Regelung in der Schweiz durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. 4. 1889; doch gibt es hier besondere Konkursämter (Art. 3 des Gesetzes). Die nicht zur Konkursmasse gehörenden unpfändbaren Gegenstände werden in der Schweiz als Kompetenzstücke bezeichnet.
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