Lexikon
öffentlich-rechtliche Versicherung
ein Teil der Individualversicherung; von Unternehmen betrieben, die von Ländern oder Gemeinden gegründet und verwaltet sind; öffentlich-rechtliche Versicherungen waren die ersten Träger der Feuerversicherung in Deutschland. Es gibt drei Formen: 1. Zwangsanstalten: Das Versicherungsverhältnis entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, so z. B. in Hamburg zugunsten der Hamburger Feuerkasse, die mit dem Gründungsjahr 1676 das älteste noch bestehende deutsche Versicherungsunternehmen ist. – 2. Monopolanstalten ohne Zwangsrecht: Zwar steht es frei, zu versichern, aber es kann nur bei der Monopolanstalt geschehen. – 3. Wettbewerbsanstalten genießen keine Vorrechte und stehen mit der Privatversicherung im freien Wettbewerb.
Die Rechte der Zwangs- und Monopolanstalten erstrecken sich nur auf die Gebäudefeuerversicherung. Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten genießen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber Privatunternehmen gewisse Vorrechte, unterliegen in fachlicher Hinsicht aber der Staatsaufsicht.
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