Lexikon
öffentlicher Glaube
Vermutung der Richtigkeit von Eintragungen in bestimmten Urkunden, besonders in öffentlichen Registern. Der Inhalt der Eintragung gilt sowohl hinsichtlich seines ursprünglichen Bestehens als auch des Nichtbestehens späterer Änderungen oder Beschränkungen (positive und negative Publizität) zugunsten desjenigen als materiell richtig, der Rechte aus ihm ableiten will, ohne die Unrichtigkeit zu kennen. Der öffentliche Glaube wird durch die Vermutung der Richtigkeit ergänzt. Einen vollen, in sich z. T. wieder differenzierten öffentlichen Glauben genießen Grundbuch, Schiffsregister und Erbschein sowie Inhaberpapiere und technische Orderpapiere (z. B. Wechsel), nicht dagegen Güterrechts-, Handels- und Vereinsregister.
Wissenschaft
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Viele Meeresbewohner beherbergen einen Mikrokosmos aus Bakterien und anderen Kleinstlebewesen. Mikrobiologische Untersuchungen helfen, ihn zu erkunden. von BETTINA WURCHE Seekühe, Meeresschildkröten und sogar die kleinen Krill-Krebse haben auf ihren Reisen blinde Passagiere an Bord: Ihre Körperoberfläche sondert im Wasser einen...
Wissenschaft
Kein Ende für Öl und Gas
Der Abschied von fossilen Energieträgern ist beschlossen. Doch die Abhängigkeit ist groß, und aktuell stehen die Zeichen eher auf Ausbau. Von TIM SCHRÖDER „Goliat“ ist wirklich riesig. Mit ihren 112 Metern Breite und 75 Metern Hö he ist die schwimmende Ölplattform so groß wie der Kühlturm eines Kraftwerks. Doch nicht die schiere...
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