Lexikon
parlamentạrisches System
ein besonderer Erscheinungstyp des Repräsentativsystems und des Parlamentarismus, der durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: 1. enge Verbindung von Regierung (Exekutive) und Parlament (Legislative); – 2. Kompatibilität (Vereinbarkeit) von Regierungsamt und Abgeordnetenmandat, d. h., Regierungschef und Minister gehören in aller Regel zugleich der (den) Mehrheitsfraktion(en) als Abgeordnete an; – 3. politische Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament, das diese durch ein Misstrauensvotum abberufen kann; – 4. Recht der Regierung, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben. Was das Hauptkriterium, die parlamentarische Verantwortung, betrifft, so kann das Misstrauensvotum gegenüber der Regierung, dem Regierungschef oder einem einzelnen Minister als Tadelsantrag, als Ablehnung eines Gesetzes, mit dessen Vorlage die Regierung die Vertrauensfrage verbunden hat, oder als Verweigerung eines Vertrauensvotums eingebracht werden. Entbehrt in diesen Fällen die Regierung des Vertrauens, so hat sie zurückzutreten, übt jedoch bis zur Bildung einer neuen, von einer parlamentarischen Mehrheit getragenen Regierung ihr Amt als geschäftsführende Regierung weiter aus.
Im deutschen Verfassungssystem kann ein Misstrauensvotum nur gegenüber dem Bundeskanzler ausgesprochen werden, nicht gegenüber einem einzelnen Minister. Zudem hat das GG ein weiteres Erschwernis durch das konstruktive Misstrauensvotum eingeführt. In Deutschland ist auch das Auflösungsrecht stark eingeschränkt worden: Der Bundestag kann nur aufgelöst werden, wenn das Parlament den Bundeskanzler nicht mit absoluter, sondern nur mit relativer Stimmenmehrheit gewählt hat oder wenn dem Bundeskanzler auf seinen eigenen Antrag hin vom Parlament nicht das Vertrauen ausgesprochen wurde.
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