Lexikon

Referendr

Ausbildung
der nach Ablegung der 1. Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung im Vorbereitungsdienst für die höhere Beamtenlaufbahn stehende Akademiker (z. B. Gerichtsreferendar, Studienreferendar, Regierungsbaureferendar). Mit dem Bestehen der 2. Staatsprüfung wird der Referendar zum Assessor ernannt und kann in der entsprechenden Laufbahn in eine Planstelle eingewiesen werden.

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