Lexikon
Rentenversicherung
Vorzeitige Altersrenten
Vorzeitige Altersrenten können von der Anhebung der dafür maßgebenden Altersgrenzen an bis zu drei Jahre vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Jedes Jahr einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente führt zu einer Rentenminderung von 3,6%. Umgekehrt gibt es nun die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus, die eine Rentensteigerung von 6% pro Jahr bewirkt. Mit dem Rentenreformgesetz 1999 wurde 2000 die Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der bisherigen Form abgeschafft. Es ist aus dieser Gruppe nur noch für anerkannte Schwerbehinderte mit mindestens fünfzigprozentiger Schwerbehinderung eine vorzeitige Altersrente möglich. Die Altersgrenze für Schwerbehinderte wird auf 63 Jahre angehoben. Vorzeitige Inanspruchnahme führt zur Rentenkürzung um 0,3% pro Monat. Im Rahmen der Reformgesetze 2003 (Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz) wird von 2006 bis 2008 das frühest mögliche Renteneintrittsalter bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben. Vom Jahr 2012 an soll die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme nur noch für langjährig (mindestens 35 Jahre lang) versicherte Schwerbehinderte bestehen. Sie können dann mit 62 Jahren Altersrente beziehen. Die besonderen Altersrenten für Frauen sowie für Arbeitslose gibt es also ab dem Jahr 2012 nicht mehr. Abschläge von der Altersrente wegen eines bis dahin möglichen vorzeitigen Eintritts in die Rente gelten für die volle Laufzeit der Rente. Für einige betroffene Gruppen sind auch im Rentenreformgesetz 1999 Vertrauensschutzregeln aufgeführt.
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