Lexikon
Rücktritt
Strafrecht
als Rücktritt vom Versuch einer der Strafaufhebungsgründe. Zu unterscheiden ist zwischen Rücktritt vom unbeendeten Versuch, wo Straffreiheit eintritt, wenn der Täter freiwillig von der Weiterführung der Tat Abstand nimmt (§ 24 Abs. 1, 1. Alternative StGB), und dem Rücktritt vom beendeten Versuch, bei dem der Taterfolg durch eigene Tätigkeit des Täters zu einer Zeit abgewendet werden muss, zu der die Handlung noch nicht entdeckt war (tätige Reue, § 24 Abs. 1, 2. Alternative StGB). – Auch in der
Schweiz
führt der Rücktritt vom Versuch in der Regel zur Strafmilderung oder zu Straflosigkeit (Art. 21 StGB); ähnlich in Österreich
, wo sich dies aus § 16 StGB ergibt; ferner u. a.: §§ 167, 226, 240 StGB.
Wissenschaft
Autoren mit Sternchen
Kaum hat ein Forschungsteam alle Experimente erfolgreich abgeschlossen, steht oftmals bereits eine heikle Frage im Raum: In welcher Reihenfolge sollen die Forschenden bei der nun zu verfassenden Fachpublikation als Autoren genannt werden? Klar und meist unproblematisch ist, dass die Studienleiter als Seniorautoren ans Ende der...
Wissenschaft
Die Suche nach dem heilsamen Gift
Zu den wirkungsvollsten Waffen von Tieren gehört Gift. Doch was hoch-dosiert tötet, kann niedrigdosiert medizinisch nutzen. In den vergangenen zehn Jahren wurden fast 30.000 dieser Substanzen neu erfasst. von CHRISTIAN JUNG Tiergifte zu erforschen, um medizinische Wirkstoffe und Therapeutika zu entdecken, ist aufwendig und teuer...