Lexikon

Rücktritt

Strafrecht
als Rücktritt vom Versuch einer der Strafaufhebungsgründe. Zu unterscheiden ist zwischen Rücktritt vom unbeendeten Versuch, wo Straffreiheit eintritt, wenn der Täter freiwillig von der Weiterführung der Tat Abstand nimmt (§ 24 Abs. 1, 1. Alternative StGB), und dem Rücktritt vom beendeten Versuch, bei dem der Taterfolg durch eigene Tätigkeit des Täters zu einer Zeit abgewendet werden muss, zu der die Handlung noch nicht entdeckt war (tätige Reue, § 24 Abs. 1, 2. Alternative StGB). Auch in der
Schweiz
führt der Rücktritt vom Versuch in der Regel zur Strafmilderung oder zu Straflosigkeit (Art. 21 StGB); ähnlich in
Österreich
, wo sich dies aus § 16 StGB ergibt; ferner u. a.: §§ 167, 226, 240 StGB.
Phaenomenal_NEU.jpg
Wissenschaft

Unser unzuverlässiges Gedächtnis

Warum wir unseren Erinnerungen zuweilen nicht trauen können, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Polizisten können ein Lied davon singen: Was Augenzeugen eines Unfalls oder Verbrechens im Brustton der Überzeugung behaupten, gesehen zu haben, muss keinesfalls stimmen. Dazu sind unsere Erinnerungen viel zu fehlerhaft und störanfällig....

Foto einer Meeresküste
Wissenschaft

Vorbelastete Ozeane versauern schneller als gedacht

Trotz selbstgesetzter Ziele und Verpflichtungen stößt die Menschheit weiterhin immer mehr CO2 und andere Treibhausgase in die Atmosphäre aus. Diese Emissionen werden zum Teil durch die Ozeane aufgenommen – mit schweren Folgen. Eine neue Studie zeigt nun, dass bestimmte Gebiete in Ozeanen schneller und stärker versauern als...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon