Lexikon
Rücktritt
Strafrecht
als Rücktritt vom Versuch einer der Strafaufhebungsgründe. Zu unterscheiden ist zwischen Rücktritt vom unbeendeten Versuch, wo Straffreiheit eintritt, wenn der Täter freiwillig von der Weiterführung der Tat Abstand nimmt (§ 24 Abs. 1, 1. Alternative StGB), und dem Rücktritt vom beendeten Versuch, bei dem der Taterfolg durch eigene Tätigkeit des Täters zu einer Zeit abgewendet werden muss, zu der die Handlung noch nicht entdeckt war (tätige Reue, § 24 Abs. 1, 2. Alternative StGB). – Auch in der
Schweiz
führt der Rücktritt vom Versuch in der Regel zur Strafmilderung oder zu Straflosigkeit (Art. 21 StGB); ähnlich in Österreich
, wo sich dies aus § 16 StGB ergibt; ferner u. a.: §§ 167, 226, 240 StGB.
Wissenschaft
Die Drohnen-Feuerwehr
Bei schwierigen Einsätzen wie der Bekämpfung eines Waldbrands sind Rettungskräfte oft selbst in Gefahr. Jetzt erhalten sie Unterstützung durch eigenständig agierende Drohnen und Künstliche Intelligenz. von MARTIN ANGLER Als die Drohne der Bieszczady-Bergretter in den Himmel über den Karpaten aufsteigt, sind bereits 24 Stunden...
Wissenschaft
Ein unvergängliches Erbe
Kunststoffe, Mikroelektronik und chemische Zusatzstoffe haben die Herstellung vieler nützlicher neuer Produkte ermöglicht. Doch nun stellt der Umgang mit ihren langlebigen Überbleibseln eine enorme Herausforderung dar. Von Carolin Sage Ende 2020 veröffentlichte ein israelisches Forschungsteam eine Studie, die für große...