Lexikon

Selbstmord

Freitod; Suizid; Selbsttötung
die absichtliche, auf unterschiedliche Weise (Erhängen, Erschießen, Vergiften, Aufschneiden der Pulsadern) herbeigeführte Selbsttötung eines Menschen. Selbstmord beruht auf freiem Entschluss (z. B. in ausweglos erscheinenden Situationen; bei Überzeugung von der Sinnlosigkeit des Weiterlebens) oder krankhafter Zwangshandlung (in Depressionen und Psychosen). Wieweit die Häufigkeit der Selbstmorde (Selbstmordrate) von sozialen Faktoren abhängt, ist nicht abschließend geklärt. Epidemiologische Befunde zeigen allgemein, dass Ledige, Menschen in sozialer und existentieller Not (wirtschaftlichen, beruflichen oder schulischen Schwierigkeiten) oder in Scheidungssituationen, Flüchtlinge, unheilbar Kranke und Süchtige zu den Personenkreisen mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen sind. Männer begehen etwa doppelt so häufig Selbstmord wie Frauen. Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) begehen jährlich rund 500 000 Menschen Selbstmord. Die Selbstmordrate beträgt in Deutschland 20 auf 100 000 Einwohner. Die Rate für Selbstmordversuche liegt drei- bis zehnmal höher. In fast allen Fällen hat der Selbstmordversuch Appellfunktion an die Umwelt und ist als solcher ernst zu nehmen. Der Selbstmordverhütung durch psychiatrische Behandlung verbunden mit psychotherapeutischer Hilfe kommt große Bedeutung zu.
Viele Religionen stehen dem Selbstmord ablehnend gegenüber. In der christlichen Ethik wird der Selbstmord traditionell verworfen. Dem Selbstmörder wurde das kirchliche Begräbnis verweigert. Seit dem 1. Weltkrieg änderte sich das einseitige Verständnis weitgehend. Im Codex Iuris Canonici von 1983 wurde das Verbot, den Selbstmörder kirchlich zu begraben, aufgehoben.
Nach deutschem Recht ist der Selbstmord als Akt der freien Selbstbestimmung nicht verboten. Weder der Versuch des Selbstmords noch die Teilnahme daran ist strafbar. Strafbar macht sich jedoch unter Umständen, wer die Selbsttötung eines Willensunfähigen oder Irrenden veranlasst oder geschehen lässt. Die Abgrenzung von der strafbaren Tötung auf Verlangen 216 StGB) richtet sich danach, ob der Lebensunwillige beim Selbstmord die Tatherrschaft hat, z. B. wenn er eine todbringende Dosis Schlaftabletten zu sich nimmt, die ihm ein anderer gegeben hat (dann strafloser Selbstmord), oder ob die Tatherrschaft ein anderer hat (z. B. ein Arzt gibt dem Lebensunwilligen die tötende Spritze, dann ist der Arzt nach § 216 strafbar). Rettung des Lebensunwilligen durch Dritte (z. B. Polizei) ist zulässig, wenn der Dritte wie das meistens der Fall ist nicht zu erkennen vermag, ob der Lebensunwillige eigenverantwortlich handelt. Nach österreichischem 78 StGB) und schweizerischem Recht (Art. 115 StGB) ist Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord strafbar (Österreich: Vergehen, Schweiz: Verbrechen); in der Schweiz sind für die Strafbarkeit selbstsüchtige Beweggründe des Anstiftenden bzw. Gehilfen erforderlich. Euthanasie.
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