Lexikon
Tötung auf Verlangen
vorsätzliche Tötung eines Menschen, wenn der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist; nach § 216 StGB strafbar mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren. Durch die Strafmilderung gegenüber dem Totschlag soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Täter meist aus Mitleid dem Tötungsverlangen nachkommt (Barmherzigkeitstötung, Euthanasie). Der Herausnahme der Tötung auf Verlangen aus dem Strafrecht steht die Gefahr des Missbrauchs entgegen, jedoch soll das Gericht die Befugnis erhalten, bei Tötungen aus Barmherzigkeit von dem Strafausspruch abzusehen. Von der Mitleidstötung ist strikt die vom nationalsozialistischen Regime betriebene Vernichtung sog. lebensunwerten Lebens zu unterscheiden, die gezielt irreführend als Euthanasie oder Gnadentod bezeichnet worden ist. – In
Österreich
wird Tötung auf Verlangen nach § 77 StGB bestraft wie in Deutschland. – Die Schweiz
bestraft Tötung auf Verlangen mit Gefängnis (§ 114 StGB). Selbstmord, Sterbehilfe.
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