Lexikon

Tarfvertrag

Geltungsbereich von Tarifverträgen

Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages ist in beruflicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. In beruflicher Beziehung ergibt sich die Begrenzung durch die Tarifvertragsparteien. In räumlicher Hinsicht kann der Tarifvertrag das gesamte Gebiet Deutschlands oder einzelner Länder umfassen, er kann auch auf einen einzelnen Betrieb beschränkt sein. Zeitlich gilt jeder Tarifvertrag nur für einen bestimmten Zeitabschnitt, der im Tarifvertrag genau angegeben werden muss. Tarifgebunden sind die Personen, die unter die Wirkung eines Tarifvertrages fallen. Die Tarifgebundenheit beginnt für den Arbeitgeber, der selbst Tarifvertragspartei ist, und für die Arbeitnehmer, die Mitglieder der tarifschließenden Organisationen sind, mit dem Abschluss des Tarifvertrages und endet mit der Beendigung des Tarifvertrages. Die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen gelten nur für Arbeitsverhältnisse zwischen Tarifgebundenen, d. h. wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglieder der Vereinigungen sind, die den Tarifvertrag geschlossen haben. Im Tarifvertrag enthaltene Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Allgemeinverbindlich ist ein Tarifvertrag nur dann, wenn eine ausdrückliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den Bundesarbeitsminister oder die obersten Arbeitsbehörden der Länder erfolgt. Durch eine solche Erklärung, durch die auch Außenseiter in die Tarifwirkung einbezogen werden, soll eine einheitliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrages erreicht werden.
  1. Einleitung
  2. Geschichte der Tarifverträge
  3. Inhalt von Tarifverträgen
  4. Geltungsbereich von Tarifverträgen
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