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Teilzeitarbeit
Manchmal bedeutet weniger einfach mehr - zum Beispiel wenn es um die Arbeitszeit geht und um das Familienleben.
Wer vor der Geburt eines Kindes oder während der Elternzeit feststellt, dass er in Zukunft mehr Zeit für seine Familie haben möchte, der kann bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit stellen. Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht und dessen Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt
Der Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit und deren Umfang müssen drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden - zusammen mit einem Vorschlag zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat diesem Antrag zu entsprechen, es sei denn, es sprechen wichtige betriebliche Gründe wie Organisation oder Arbeitsablauf dagegen.
Wer seine Arbeitszeit nach Abschluss der Phase der Kinderbetreuung wieder verlängern möchte, der hat allerdings keinen Rechtsanspruch darauf. Doch der Arbeitgeber ist gehalten, bei mehreren gleichermaßen geeigneten Bewerber für die Besetzung der Stelle den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu bevorzugen. Wer sich bereits vor dem Weg in die Teilzeit über deren Dauer im Klaren ist, der sollte versuchen, den gewünschten Zeitraum vertraglich zu beschränken.
Übrigens: Der Wunsch auf Teilzeit muss nicht begründet werden. Auch derjenige, der einfach mehr Zeit für sich haben möchte, kann Teilzeit beantragen.