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Urheberrecht bei Social Media – Was ist erlaubt?
Die Beziehung zwischen einem Schöpfer und seinem Werk ist gesetzlich geregelt. Auf diese Weise kann ein Werk geschützt und seine Nutzung durch Dritte angemessen vergütet werden. Wie dies geschehen soll, gibt vor allem das Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor. Darin gelten Bilder, Musikstücke und Texte als schützenswertes Gut. Diese kommen selbstverständlich auch im Internet vor - und werden in sozialen Netzwerken tagtäglich gepostet, geteilt oder geliked. Auch in diesem Kontext gilt natürlich das Urheberrecht. Wichtig hierbei sind vor allem die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte sowie die Nutzungsrechte.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte räumen dem Schöpfer eines Werks grundsätzlich drei Rechte ein. So kann er mit dem Veröffentlichungsrecht entscheiden, ob und auf welche Weise beispielsweise der von ihm entworfene Text publiziert wird. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft meint, dass der Urheber über die Art der Kennzeichnung seiner Urheberschaft bestimmt - beispielsweise in Form eines Pseudonyms. Abschließend soll mit dem Recht gegen die Entstellung des Werks das Bild oder Ähnliches vor Veränderungen durch Unbefugte geschützt werden.
Verwertungs- und Nutzungsrechte
Die Verwertungsrechte sind zunächst ausschließlich im Besitz des Urhebers. Dieser kann beispielsweise entscheiden, ob die Geschichte seines Buches verfilmt werden darf. In Bezug auf das Internet spielt das enthaltene Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eine wichtige Rolle. Dabei besteht die Möglichkeit, "das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist" (§ 19a UrhG).
Die Nutzungsrechte können auf Dritte übertragen werden. Mithilfe eines sogenannten Lizenzvertrags wird Nutzern auf Anfrage entweder das einfache oder ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt. Mit Letzterem tritt der Urheber jegliche ihm zustehenden Rechte ab. Bei der Übertragung des einfachen Nutzungsrechts werden Rahmenbedingungen wie eine räumliche, zeitliche oder inhaltliche Eingrenzung genannt, unter denen der Inhaber das Werk verwenden darf. So ist bei Fotos von Bildagenturen beispielsweise eine Veröffentlichung in sozialen Netzwerken in den Nutzungsbedingungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Ist Teilen erlaubt?
Wann wird das Urheberrecht auf sozialen Plattformen verletzt? Auf diese Frage gibt es nicht immer eine eindeutige Antwort. So ist etwa das Liken von Beiträgen teilweise urheberrechtlich umstritten, sobald im eigenen Profil eine Kopie dieses Inhalts erscheint. Das Landesgericht Hamburg wertete in einem Urteil vom 10.01.2013 jedoch die Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons auf Facebook lediglich als "unverbindliche Gefallensäußerung" (Az. 327 O 438/11), sodass hierbei zunächst keine Urheberrechte verletzt werden.
Beim Teilen von Beiträgen leiten Social-Media-Nutzer empfehlenswerte Inhalte an ihre Kontakte weiter, indem diese im eigenen Profil auftauchen. Diese Funktion ist zulässig, solange auf der Webseite vom Urheber ein solcher "Share"-Button zur Verfügung steht. Denn hiermit wird quasi die Erlaubnis zum Teilen gegeben und ist meist sogar erwünscht. Besteht hingegen keine solche Funktion, wurde auch kein Einverständnis zur Verbreitung der Inhalte in sozialen Netzwerken erteilt. Wer dennoch gerne auf seinem Profil hierzu verlinken will, sollte zunächst den Urheber kontaktieren und sich seine Zustimmung einholen.