Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht so verbrieft, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Verlorene Wertpapiere müssen in einem besonderen Verfahren, dem sogenannten Aufgebotsverfahren, für kraftlos erklärt werden.
Man unterscheidet nach der Art der Forderung:
- Geldpapiere, die eine Geldforderung verbriefen (z. B. Banknote, Scheck oder Sparbuch
- Kapitalwertpapiere wie die Gläubigerpapiere (z. B. Pfandbrief) und die Beteiligungspapiere (z. B. Aktie)
- Warenpapiere, die wie z. B. ein Lagerschein eine Warenforderung verbriefen
Man unterscheidet nach Art der Vertretbarkeit – also ob Wertpapiere im Wirtschaftsleben zahlenmäßig bestimmbar sind:
- nicht vertretbare Wertpapiere (z. B. Scheck oder Wechsel)
- vertretbare Wertpapiere (auch Effekten genannt), zu denen Schuldverschreibungen, Investmentzertifikate und Aktien zählen
Man unterscheidet nach der Form der Übertragung des Eigentumsrechts:
- Inhaberpapiere, in denen der Eigentümer nicht namentlich genannt wird – und der jeweilige Inhaber des Wertpapiers der Eigentümer ist (z. B. Inhaberaktie)
- Orderpapiere, die auf den Namen des Eigentümers lauten (z. B. Wechsel)
- Rektapapiere, die auf den Namen einer bestimmten Person lauten – und deren Eigentumsübertragung durch Einigung und vertragliche Abtretung des Anspruchs erfolgen kann (z. B. Hypothekenbrief)
Der Handel mit Effekten durch Kreditinstitute und andere Finanzdienstleistungsunternehmen im Kunden- und Eigengeschäft wird unter Wertpapierhandel zusammengefasst. Hier wird zwischen börslichem und außerbörslichem Wertpapierhandel unterschieden. Die Aufsicht über den Wertpapierhandel regelt das Wertpapierhandelsgesetz.