Lexikon
Erschleichung
die Inanspruchnahme einer Leistung erschleichen, in der Absicht, das Entgeld dafür nicht zu entrichten, z. B. Leistung eines Automaten (Automatenmissbrauch), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Beförderungserschleichung) oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 265a StGB). In der
Schweiz
sind diese Delikte strafbar nach Art. 151 StGB (Erschleichung einer Leistung). In Österreich:
§ 149 StGB (Erschleichung einer Leistung).
Wissenschaft
Neue Einblicke in die Ursprünge unseres Gehörs
Säugetiere haben ein empfindliches Gehör, mit dem sie Töne und Geräusche einen breiten Frequenzbereich wahrnehmen können. Dafür sorgt das Mittelohr, dessen Trommelfell die Schallwellen aus der Luft aufnimmt und über die Gehörknöchelchen weiterleitet. Doch wann hat sich diese Struktur entwickelt? Eine Studie zeigt nun anhand von...
Wissenschaft
Erzrausch am Meeresgrund
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