Lexikon
Gehilfe
bürgerliches Recht
eine Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfe) und dessen Verschulden er nach § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Ähnlich in Österreich (§ 1313a ABGB). Nach dem deutschen BGB (§ 831) und dem schweizerischen OR (Art. 55) ist der Geschäftsherr für den Schaden haftbar, den seine Verrichtungsgehilfen (Angestellten oder Arbeiter) einem Dritten zufügen, wenn er nicht beweisen kann, dass er alle gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Wissenschaft
Larry, die meist-zitierte Katze der Welt
Die Währung der Wissenschaft sind Zitierungen. Je häufiger die Arbeiten eines Wissenschaftlers von anderen Forschern zitiert werden, desto bedeutsamer erscheint seine Forschung. Und das steigert nicht nur das Ansehen innerhalb der Community, sondern auch die Chancen auf die begehrten Forschungsgelder. Daher ist es kaum...
Wissenschaft
Einstein und der Tellerwäscher
Ein amerikanischer Immigrant und die verrückte Entdeckungsgeschichte des Gravitationslinsen-Effekts. von RÜDIGER VAAS Manchmal ist die Wissenschaftsgeschichte wie ein spannender Krimi – mit geradezu detektivischer Täter- und Spurensuche. Das gilt auch für die Geschichte des Gravitationslinsen-Effekts, der heute ganz wörtlich den...