Lexikon

Geschäftsführung

öffentliches Recht
Geschäftsführung ohne Auftrag
die Besorgung fremder Angelegenheiten ohne besondere Veranlassung durch den durch die Geschäftsführung Begünstigten, aber in seinem Interesse und entsprechend seinem mutmaßlichen Willen; der Begünstigte ist zum Aufwendungsersatz verpflichtet (§§ 677 ff. BGB).
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Wissenschaft

Von Selbstkorrektur und Fehlerkultur

Was ist das Schlimmste, das jemandem in der Forschung widerfahren kann? Ganz weit oben steht sicherlich, dass ein Teammitglied gezielt Daten manipuliert und Ergebnisse fälscht. Ähnlich arg dürfte es sein, wenn plötzlich klar wird, dass das letzte Dutzend selbst veröffentlichter Forschungsartikel komplett auf falsch...

Wissenschaft

Wettlauf zum Kreislauf

Kann der automobile Verkehr nachhaltig sein? Ein wichtiger Ansatzpunkt dafür liegt bei der Fertigung der Fahrzeuge und einem funktionierenden Recyclingkonzept. Die Forschung daran läuft auf Hochtouren und hat schon klare Erfolge hervorgebracht. von HEIKE STÜVEL Beim „i Vision Circular“ ist der Name Programm. Das sogenannte...

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