Lexikon

Werkvertrag

Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über einen anderen durch Arbeits- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (Gegensatz: Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird) durch den Unternehmer gegen die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller (§§ 631 ff. BGB). Dem Unternehmer obliegt eine Mängelhaftung; er hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, soweit sich diese in seinem Besitz befinden. Besonders geregelt ist der Werkvertrag mit einem Spediteur oder Frachtführer (Fracht) und im Verlagsrecht. Ähnlich in Österreich (§§ 1151 f., 1165 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 363 ff. OR).
Bewußtsein
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Kino im Kopf

Können Forscher und Philosophen das Rätsel des Bewusstseins entschlüsseln? Text: TOBIAS HÜRTER Illustrationen: RICARDO RIO RIBEIRO MARTINS Stellen Sie sich ein Wesen vor, das exakt so aussieht wie Sie, sich exakt so bewegt und so spricht wie Sie. Mit einem Unterschied: Diesem Wesen fehlt das innere Kino, das Sie in jedem wachen...

Bronzezeit, Attila
Wissenschaft

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