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Gewährleistung für neue und gebrauchte Waren

Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Marc Fritzler

Verbraucherrechte

 

Zum 1. Januar 2002 ist die sogenannte Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten. Beim Kaufrecht bringt die Reform für den Verbraucher einige Vorteile:

  • Neuwaren: Nach dem neuen Recht muss der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür tragen, dass die von ihm verkaufte Ware mängelfrei ist (vorher waren es sechs Monate). Als Mängel gelten auch eine unverständliche oder fehlerhafte Montageanleitung. Außerdem muss sich der Kunde darauf verlassen können, dass beworbene Produkteigenschaften beim Kauf korrekt waren. Beispielsweise darf der Kühlschrank nicht mehr Strom verbrauchen als angegeben.
  • Gebrauchtwaren: Die zweijährige Gewährleistung ist jetzt auch bei gebrauchten Waren einzuhalten. Die Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist auf ein Jahr herabsetzen (z.B. beim Gebrauchtwagenkauf) und bei privaten Second Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen werden.

Neu ist auch die Umkehr der Beweislast: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunden.

Verbraucher können verlangen, dass der Verkäufer die beanstandete Ware auf seine eigenen Kosten repariert oder Ersatz liefert. Scheitert die Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal oder geht der Händler auf beide Möglichkeiten nicht ein, weil sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, dann kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten: Entweder wird der Kaufpreis gemindert oder der Kunde gibt die Ware zurück und erhält den Kaufbetrag erstattet (ein Rücktritt ist nicht möglich, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt).

Die neuen Regelungen gelten für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge. Bei bestehenden Verträgen gelten die alten Vorschriften (für den Ende 2001 erworbenen Gebrauchtwagen gilt also die zweijährige Gewährleistung nicht). Langfristige Wartungs- und Lieferverträge fallen ab 1. Januar 2003 unter das neue Recht.

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