Lexikon
Hinterlegung
1. die Hingabe von hinterlegungsfähigen Sachen (Geld, Urkunden, besonders Wertpapiere, Kostbarkeiten) in behördliche Aufbewahrung als Sicherheitsleistung oder als Erfüllung einer (z. B. wegen Gläubigerverzugs oder unverschuldeter Unkenntnis der Person des Gläubigers) nicht durch unmittelbare Leistung an den Gläubiger erfüllbaren Schuld (§§ 372 ff. BGB). Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht. Ähnliche Vorschriften bestehen in Österreich (§§ 1425 ABGB, 373 HGB). Der Hinterlegungsvertrag des schweizerischen Rechts (Art. 472 ff. OR) entspricht dagegen eher dem deutschen Verwahrungsvertrag; doch ist auch in der Schweiz Hinterlegung bei Gläubigerverzug möglich (Art. 92 ff. OR). – 2. Hinterlegung wird vielfach unscharf für Verwahrung gebraucht.
Wissenschaft
Wer hat Angst vorm Handy?
Mit Angst scheint man Umsatz machen zu können. Jedenfalls hat der in New York tätige Sozialpsychologe Jonathan Haidt mit „Generation Angst“ ein Buch geschrieben, das Eltern Angst machen soll, deren Kinder sich nicht von ihren Smartphones trennen können und mehr Zeit in den sozialen Medien als in handyfreien Begegnungen mit...
Wissenschaft
Boden unter dem ausgetrockneten Aralsee hebt sich
Der einst riesige Aralsee ist durch die menschliche Gier nach Wasser nahezu ausgetrocknet. Das hat dazu geführt, dass sich der Boden im Seebecken nun wieder anhebt. Das Gestein im Erdmantel unter dem ehemaligen See fließt ohne die Last des Wassers auf die Erdkruste wieder in seine ursprüngliche Position zurück, wie...