Lexikon
Militạ̈rregierung
die Ausübung der vollziehenden Gewalt oder der gesamten Staatsgewalt durch Militärbehörden. Als innerstaatlicher Vorgang früher beim sog. Ausnahmezustand üblich, ebenso bei der Errichtung einer Militärdiktatur. Völkerrechtlich ist die Einsetzung einer Militärregierung üblich und gestattet (Art. 43 HLKO) zur Verwaltung militärisch besetzter Feindgebiete sowie nach Einstellung der Feindseligkeiten bis zur endgültigen Regelung der Staatshoheit. – Im 1. und 2. Weltkrieg gab es eine deutsche Militärregierung in Belgien, im Osten (Generalgouvernement Belgien, Ober-Ost u. a.) sowie bis zur Ablösung durch die Zivilverwaltung in allen besetzten Gebieten.
Die Alliierte Militärregierung der Siegermächte des 2. Weltkriegs (USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich) übernahm nach der militärischen Kapitulation Deutschlands (8. 5. 1945) am 5. 6. 1945 auch dessen Staatsgewalt. Zentralstelle war für die 4 Besatzungszonen der Alliierte Kontrollrat in Berlin, der seine Tätigkeit 1948 einstellte. Für Berlin bestand bis 1990 die Alliierte Kommandantur. Dem Kontrollrat waren die mit weit gehenden selbständigen Rechtsetzungsbefugnissen ausgestatteten Oberbefehlshaber der 4 Besatzungszonen, die Militärregierungen der einzelnen Länder und deren Organe untergeordnet. Diese Form der Militärregierung für das Gebiet der 4 Besatzungszonen wurde mit der Bildung der Bundesrepublik Deutschland in die zivile Alliierte Hohe Kommission, in der DDR zunächst (1949) in die noch militärische Sowjetische Kontrollkommission (SKK), 1953 in eine gleichfalls zivile Hohe Kommission umgewandelt. Militärregierungen gab es auch in Italien und Japan.
Kontrollrat (1945)
Kontrollrat
Die Mitglieder des Alliierten Kontrollrates bei ihrer ersten Zusammenkunft am 5. Juni 1945 in Berlin.
© Corbis/Bettmann/UPI
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