Lexikon
Aufrechnung
bürgerliches Recht
Kompensationdie Verrechnung gleichartiger sich gegenüberstehender Forderungen, mit dem Ergebnis ihrer wechselseitigen Tilgung, soweit sie sich decken; möglich, sobald die Leistung gefordert bzw. erbracht werden kann (Aufrechnungslage), durch (Aufrechnungs-)Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§§ 387ff. BGB).
In Österreich setzt die Aufrechnung Gegenseitigkeit, Klagbarkeit, Gleichartigkeit sowie Fälligkeit der Forderungen voraus (§§ 1438–1443 ABGB).
Dieselben Voraussetzungen (außer der Klagbarkeit) auch in der Schweiz bei der Verrechnung (§§ 120ff. OR).
Wissenschaft
Blitzschnell aufgeladen
Durch eine neue Materialklasse lässt sich das Nachladen von Akkus enorm beschleunigen. von DIRK EIDEMÜLLER Jeder kennt das Problem: Der Handy-Akku ist leer und man hat kaum noch Zeit, bevor man aus dem Haus muss. Doch das könnte in ein paar Jahren schon Geschichte sein: Eine neue Technik verspricht, den Akku minutenschnell mit...
Wissenschaft
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