Lexikon
Aufrechnung
bürgerliches Recht
Kompensationdie Verrechnung gleichartiger sich gegenüberstehender Forderungen, mit dem Ergebnis ihrer wechselseitigen Tilgung, soweit sie sich decken; möglich, sobald die Leistung gefordert bzw. erbracht werden kann (Aufrechnungslage), durch (Aufrechnungs-)Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§§ 387ff. BGB).
In Österreich setzt die Aufrechnung Gegenseitigkeit, Klagbarkeit, Gleichartigkeit sowie Fälligkeit der Forderungen voraus (§§ 1438–1443 ABGB).
Dieselben Voraussetzungen (außer der Klagbarkeit) auch in der Schweiz bei der Verrechnung (§§ 120ff. OR).
Wissenschaft
News der Woche 29.11.2024
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Fische auf Wanderschaft
Kompakte Wehre versperren vielen Fischen den Weg ins Laichgewässer. Durchlässige Rampen können ihnen wieder einen Zugang verschaffen. von KLAUS ZINTZ Das Wasser fließt schnell zwischen den großen Steinen der flachen Rampe hindurch, Luftblasen wirbeln ständig von der Oberfläche in tiefere Wasserschichten. Eine Bachforelle schwimmt...