Lexikon

Basler Übereinkommen

Vereinbarung über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Das Abkommen vom 22. 3. 1989 ist im Sinne einer weltweiten Abfallwirtschaftskonvention für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung zu verstehen und soll insbesondere der illegalen Müllverbringung Einhalt gebieten. Im- und Export sowie der Transport gefährlicher Abfälle sind danach nur zulässig, wenn alle beteiligten Staaten informiert wurden und der Verbringung zugestimmt haben. Der jeweilige Exporteur ist für die Einhaltung der Vereinbarungen und gegebenenfalls auch für die Rücknahme illegal verbrachten Mülls verantwortlich. Durch mehrere Folgeabkommen (u. a. mit den AKP-Staaten) sowie durch Verordnungen in der OECD und der EU wurden weitergehende Regelungen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung getroffen.
Moose (Illustration) gehören zu den frühesten Landpflanzen. Als älteste noch lebende Gattung haben Forscher das Moos Takakia im Himalaya ausgemacht. ©Adobe Stock/Kanisorn
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Licht ermöglicht Leben

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Solarzelle statt Ladesäule

Die Photovoltaik wird mobil. Im Sommer kommt das erste Fahrzeug auf den Markt, das komplett mit Solarenergie betrieben werden kann. von RAINER KURLEMANN Das Versprechen klingt nach einer Revolution am Automarkt: Der niederländische Autobauer Lightyear will Elektroautos unabhängig von Ladestationen und Steckdosen machen. Dazu hat...

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