Lexikon

Berliner Testament

Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, durch das Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an Dritte, z. B. gemeinsame Kinder, fallen soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Dritte oder mehrere Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist (§ 2269 BGB). Je nach Formulierung kann die Verfügungsbefugnis, aber auch die Bindungswirkung an einen oder mehrere Dritte unterschiedlich hoch sein und sollte sorgfältig bedacht werden. Ein Berliner Testament kann nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr geändert werden.
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