Lexikon

Fịrma

[
lateinisch
]
Name des Kaufmanns im Handelsverkehr. Der Einzelkaufmann führt eine Personenfirma unter Angabe des Familien- und mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens (Einzelfirma), Gesellschaften führen teilweise Personen- (z. B. OHG, KG), teilweise Sachfirmen nach dem Gegenstand des Unternehmens (z. B. AG, GmbH) oder verbinden beide Elemente miteinander (gemischte Firma, z. B. „Sägewerk Hans Meier GmbH“). Die Firma muss ins Handelsregister eingetragen werden (§§ 17 ff. HGB). – Das
österreichische
Firmenrecht ist dem deutschen Recht sehr ähnlich (§ 37 HGB und § 43 ABGB). – In der
Schweiz
wird die Firma durch das Bundesgesetz vom 6. 10. 1923 geschützt.
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