Lexikon

Inzst

[
der; lateinisch
]
früher: Blutschande
Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie sowie zwischen Geschwistern, in manchen Gesellschaften auch zwischen verschwägerten Personen, bei Naturvölkern auch zwischen Angehörigen verbotener Heiratsklassen; in allen bekannten menschlichen Gesellschaften sanktioniert; Ausnahmen für Herrscherfamilien, z. B. bei den Ägyptern die Geschwisterehe. Das universale Inzestverbot wird u. a. zurückgeführt auf das Ordnungs- und Solidaritätsbedürfnis der Familie und Sippe und auf die Erfahrung, dass Kinder aus Inzest Erbschäden aufweisen können. Eine angeborene, instinktiv gesicherte Inzestscheu wird beim Menschen nicht angenommen; ein psychischer Mechanismus der Inzestvermeidung besteht aber wahrscheinlich darin, dass eng vertraute Personen des anderen Geschlechts nicht als sexuell attraktiv empfunden werden, und zwar, wie der sog. Kibbuz-Effekt deutlich macht, nicht nur unter Familienmitgliedern, sondern auch unter nicht verwandten Mitgliedern einer Lebensgemeinschaft. Dagegen beruht nach Auffassung der Psychoanalyse die Neigung des Kleinkindes zum gegengeschlechtigen Elternteil auf einem ursprünglichen Inzestwunsch, der unter der Einwirkung von Elternhaus und Gesellschaft ins Unbewusste abgedrängt wird, sich aber im Mythos, im Traum und als Ursache seelischer Störungen manifestiert (Ödipuskomplex).
Recht:
In Deutschland ist Inzest strafbar nach § 173 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (wenn Beischlaf mit Verwandten absteigender Linie, bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe. Geschwister und Verwandte absteigender Linie unter 18 Jahren bleiben straflos. In
Österreich
wird Inzest zwischen Verwandten mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (bei Verführung eines Kindes zum Inzest bis zu 3 Jahren) und zwischen Geschwistern mit Freiheitsentzug bis zu 6 Monaten bestraft (§ 211 StGB). In der
Schweiz
wird Inzest zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 213 StGB).
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