Lexikon
Patẹntrecht
die rechtliche Regelung des Erfindungsschutzes, insbesondere der Erteilung von Patenten. Der Ursprung des Patentrechts liegt in der mittelalterlichen Privilegienerteilung, die erstmals 1474 durch ein Statut des Rats von Venedig allgemein geregelt wurde. In Deutschland wurden Privilegien durch die Territorialherren und durch den Kaiser erteilt. Die Erteilung erfolgte durch eine Urkunde (lateinisch littera patens, „offener Brief“), durch die der Erfinder vom Zunftzwang befreit wurde und ein Monopol für die gewerbliche Benutzung der Erfindung außerhalb der Zunft erhielt. Zugleich wurde den Untertanen verboten, die Erfindung nachzuahmen. In der Französischen Revolution wurden zwar Zunft- und Privilegienwesen abgeschafft, doch wurde 1791 durch Gesetz das Eigentum des Erfinders an seiner Erfindung anerkannt. In Preußen wurden 1815 die Grundsätze für die Patenterteilung gesetzlich geregelt. In der Folgezeit wurden die Vorteile und Nachteile von Erfindungspatenten in der Öffentlichkeit heftig diskutiert. Vor allem die Freihandelslehre wandte sich gegen die Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit durch gewerbliche Monopole. Dagegen setzte sich der Verein deutscher Ingenieure für einen Erfindungsschutz ein. Das erste deutsche Patentgesetz wurde am 25. 5. 1877 erlassen. Zugleich wurde das Reichspatentamt in Berlin errichtet, das Erfindungen auf ihre Schutzfähigkeit und Schutzwürdigkeit prüfte. Die Schutzdauer von erteilten Patenten betrug 15 Jahre. 1891 wurde ein Gebrauchsmusterschutzgesetz erlassen. Eine grundlegende Reform des Erfinderrechts erfolgte durch das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz vom 5. 5. 1936. Durch sie wurde das Recht des Erfinders auf das Patent oder Gebrauchsmuster und die Erfinderehre anerkannt. 1949 wurde das Patentamt (heute das Patent- und Markenamt), 1961 das Patentgericht in München errichtet. Für Arbeitnehmererfindungen wurde am 25. 7. 1957 ein neues Gesetz erlassen. Durch das sog. Vorabgesetz vom 4. 9. 1967 wurde die verschobene Prüfung eingeführt, so dass die Patentanmeldungen erst aufgrund eines besonderen Antrags auf ihre Patentfähigkeit geprüft werden mussten, außerdem wurde der Patentschutz auch für Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sowie für chemische Stoffe zugelassen. Durch Gesetz vom 21. 6. 1976 wurde das Patentrecht dem europäischen Recht angepasst und aufgrund des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. 7. 1979 den Regelungen des GPÜ weitgehend angeglichen. Das Patentgesetz wurde am 16. 12. 1980 in neuer Fassung, die am 1. 1. 1981 in Kraft trat, bekannt gemacht.
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