Lexikon

Patẹnt

Recht
das vom Staat erteilte ausschließliche Recht, eine Erfindung zu benutzen. Rechtsgrundlage ist in der Bundesrepublik Deutschland das Patentgesetz vom 16. 12. 1980; zur Geschichte Patentrecht. Dritten ist es verboten, das geschützte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Das Gleiche gilt für geschützte Verfahren. Patente werden nur erteilt für Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Nicht schutzfähig sind: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen, Pflanzensorten oder Tierarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dagegen können patentiert werden: mikrobiologische Verfahren und die mit ihrer Hilfe gewonnenen Erzeugnisse, ferner Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz (Sortenschutz) aufgeführt sind, und Verfahren zu ihrer Züchtung.
Das übertragbare (auch nur zur Benutzung durch Lizenz) und vererbliche Recht auf das Patent (Patentrecht im subjektiven Sinn) hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger, der die Erfindung beim Patent- und Markenamt zur Eintragung in die Patentrolle angemeldet hat; der andere kann die Erfindung aber für seinen eigenen Betrieb ausnutzen. Das Patent dauert regelmäßig 20 Jahre; seine Wirkung kann aber im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder der Staatssicherheit durch die Bundesregierung bzw. die Sicherheitsbehörde (Innenministerium) gegen angemessene Vergütung aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse können unter gewissen Bedingungen ferner Zwangslizenzen erteilt werden. Gegen Patentverletzungen kann der Patentinhaber mit Strafantrag sowie beim Zivilgericht mit Unterlassungs- und Schadensersatzklage vorgehen.
In der
DDR
wurde dem Erfinder aufgrund des Patentgesetzes vom 27. 10. 1983 nach Wahl ein Ausschließungspatent oder ein Wirtschaftspatent erteilt, bei dem die Benutzungsbefugnis außer dem Erfinder auch, oder gegen angemessene Vergütung an seiner Stelle, anderen Stellen (besonders Fachministerien) zugesprochen werden konnte. Für Erfindungen in volkseigenen Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen oder Erfindungen mit staatlicher Unterstützung wurden nur Wirtschaftspatente erteilt. Für Erfindungen, die besondere staatliche Interessen betrafen, wurden Geheimpatente erteilt. Das Patentamt der DDR hatte seinen Sitz in Berlin.
In
Österreich
wurden Erfindungen erstmals durch das Privilegiengesetz von 1852 geschützt; 1889 folgte das Patentgesetz, das 1970 neu verlautbart wurde und zu dem die Patentgesetznovelle 1977 zahlreiche Änderungen brachte. Die österreichische Patentbehörde ist das Österreichische Patentamt in Wien; Berufungsinstanz in Patent- und Markenschutzsachen ist der Oberste Patent- und Markensenat.
In der
Schweiz
ist der Patentschutz durch das aufgrund von Art. 64 (seit 1999 Art. 122, 123) der Bundesverfassung erlassene Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. 6. 1954 in der Fassung vom 17. 12. 1976 gewährleistet. – Das internationale Patentrecht ist in der Pariser Übereinkunft, im Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) und im europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt. Urheberrecht.
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