Lexikon
Urheberrecht
die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk schützen; gesetzlich geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) vom 9. 9. 1965 (mehrfach geändert). Erstes modernes deutsches Gesetz war das preußische Gesetz von 1837. Ausgedehnt auf das Gebiet des Deutschen Bundes wurde es durch Beschluss der Bundesversammlung vom 9. 6. 1845. Ein Gesetzentwurf des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels führte zum ersten gemeinsamen Gesetz von 1870. Seit 1901 bzw. 1907 war das Urheberrecht im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) und im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG) geregelt. Nunmehr ist es im Urheberrechtsgesetz vom 9. 9. 1965 zusammengefasst. Geschützt werden durch das Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Ihrem Urheber gewährt das Gesetz das subjektive Urheberrecht, das seine geistigen und persönlichen Interessen schützt und ihm ausschließliche Verwertungsrechte gibt. Der Urheber allein hat das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen (solange es nicht veröffentlicht ist), in der Öffentlichkeit vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, zu senden, durch Bild- und Tonträger oder Funksendungen wiederzugeben. Ferner gewährt ihm das Gesetz das Folgerecht und den Anspruch auf die Bibliothekstantieme. Der Urheber kann anderen an seinem Werk Nutzungsrechte, z. B. einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Verlagsrecht), einräumen. Das Urheberrecht ist vererblich. Es erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen des Werks, jedoch bereits 25 Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Seit 2002 haben die Urheberrechtsgesetze in Deutschland,
Österreich
und der Schweiz
Änderungen erfahren, die die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in das jeweilige nationale Recht umsetzen.
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