Lexikon

Todesstrafe

die strafweise Vernichtung des menschlichen Lebens, in Deutschland (Art. 102 GG, 1949) und in den meisten anderen Staaten Westeuropas sowie Zentral- und Südamerikas und in Australien abgeschafft, so in Portugal (1867), den Niederlanden (1870), Norwegen (1905), Schweden (1921), Island (1928), Dänemark (1930), der Schweiz (1942), Italien (1944), Finnland (1949), Österreich (1950), Frankreich (1983), Spanien (1994), Belgien (1996), der Türkei und in Griechenland (2004). Die DDR hatte zunächst (bis 1987), wie die Ostblockstaaten, die Todesstrafe beibehalten. Die Vollstreckung der Todesstrafe (Hinrichtung) erfolgt z. B. durch Enthaupten mittels Fallbeils (Guillotine), Hängen (durch den „Strang“), durch elektrischen Strom (elektrischer Stuhl), Injektion oder durch Gas.
Maßgebend für die Entscheidung zur Abschaffung der Todesstrafe in der BR Deutschland waren die Hinrichtungen unter dem nationalsozialistischen Regime (die Zahl der Todesurteile im 2. Weltkrieg wird auf mehr als 16 000 geschätzt, während im 1. Weltkrieg nur zehn Todesurteile gefällt wurden) sowie humanitäre (Justizirrtümer bei der Todesstrafe sind irreparabel) und theologische Argumente. Die Befürworter der Todesstrafe versprechen sich von ihr eine abschreckende Wirkung; wie vergleichende Untersuchungen aus den USA zeigen, wo einige Staaten die Todesstrafe abgeschafft haben, andere nicht, wird jedoch die Zu- und Abnahme der Tötungsdelikte von der Todesstrafe nicht beeinflusst.
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