Lexikon
Treu und Glauben
allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem im Rechtsleben gegenseitiges Vertrauen geschützt, aber auch vorausgesetzt wird und seine Verletzung u. U. zum Rechtsverlust führt. Besonders schreiben §§ 157 und 242 BGB vor, dass Verträge so auszulegen bzw. Schuldverhältnisse so zu erfüllen sind, wie Treu und Glauben es erfordern. Wegen Verletzung von Treu und Glauben ist auch eine Rückwirkung von Gesetzen verboten. – Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im schweizerischen Zivilrecht (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ausdrücklich als Hauptgrundsatz des Rechts bezeichnet. – In Österreich enthält entsprechende Regelungen § 863 ABGB.

Wissenschaft
Wenn die Marsluft vom Himmel fällt
Auf dem Roten Planeten schwankt die Ausdehnung der eisbedeckten Polkappen im Takt der Jahreszeiten. Die Wassereismassen sind ein Archiv für vergangene Klimazyklen. von THORSTEN DAMBECK Unter den acht Planeten im Sonnensystem gilt der Mars als besonders erdähnlich. Schon 1781 äußerte William Herschel die Vermutung, dass die im...

Wissenschaft
Das kenn’ ich doch!
Warum wir manchmal Déjà-vus erleben, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. „Déjà vu“ ist französisch und bedeutet „schon gesehen“. Man bezeichnet damit Situationen, in denen man das intensive Gefühl hat, sie schon einmal erlebt zu haben, ohne indes genau sagen zu können, wann, wo und in welchem Zusammenhang. In Studien gaben rund zwei...
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