Lexikon
Treu und Glauben
allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem im Rechtsleben gegenseitiges Vertrauen geschützt, aber auch vorausgesetzt wird und seine Verletzung u. U. zum Rechtsverlust führt. Besonders schreiben §§ 157 und 242 BGB vor, dass Verträge so auszulegen bzw. Schuldverhältnisse so zu erfüllen sind, wie Treu und Glauben es erfordern. Wegen Verletzung von Treu und Glauben ist auch eine Rückwirkung von Gesetzen verboten. – Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im schweizerischen Zivilrecht (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ausdrücklich als Hauptgrundsatz des Rechts bezeichnet. – In Österreich enthält entsprechende Regelungen § 863 ABGB.
Wissenschaft
Flüssigkeiten gefrieren später als gedacht
Physiker haben in einem aufwendigen Versuchsaufbau erstmals experimentell untersucht, wann sich in unterkühlten Flüssigkeiten die ersten Kristallisationskeime bilden – der Beginn des Gefrierprozesses. Die ersten Kristalle entstehen demnach deutlich später als bislang vermutet; damit beginnt auch das Gefrieren später und ist...
Wissenschaft
»Das Erkennen von Unfällen und Baustellen ist noch nicht ausgereift«
Die Entwicklung des autonomen Fahrens war lange Zeit ein Top-Thema der Automobilentwicklung. Doch inzwischen ist es deutlich leiser darum geworden. Ferdinand Dudenhöffer erläutert den Stand der Technik und die Hürden, die auf dem Weg hin zu einem fahrerlosen Verkehr noch zu nehmen sind. Das Gespräch führte Heike Stüvel Das...
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