Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Veto

Ve|to
[ve:]
n.
Einspruch;
sein V. einlegen; einen Antrag durch ein V. ablehnen, zu Fall bringen
[< 
lat.
veto
„ich verbiete“, zu
vetare
„verbieten“]
Veto:
Veto
ist die erste Person Singular des lateinischen Verbs
vetare,
das „verbieten“ heißt, bedeutet also wörtlich übersetzt „ich verbiete“.
Seinen Ursprung hat das
Veto
im alten Rom. Dort wurde 494 vor Christus das Amt des Volkstribunen eingeführt, das bis zur Errichtung des Kaiserreichs 27 vor Christus bestand. Diese Tribunen hatten das Recht, mit der Formel
Veto!
Beschlüsse anderer Gremien wie zum Beispiel des römischen Senats anzuhalten.
Der amerikanische Präsident kann durch sein Veto Kongressbeschlüsse stoppen. Dieses Veto gilt aber nicht absolut, sondern kann vom Kongress mit Zweidrittelmehrheit überstimmt werden. In der Bundesrepublik Deutschland kann der Bundesrat auf diese Weise Einspruch gegen Beschlüsse des Bundestags einlegen; die betroffenen Vorlagen müssen dann meist im Vermittlungsausschuss der beiden Kammern behandelt werden. Darüber hinaus haben in Deutschland noch zwei Minister ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Bundesregierung: Der Bundesfinanzminister kann Einspruch erheben, wenn hinreichende Deckung für eine Ausgabe fehlt, und der Bundesjustizminister kann dies tun, wenn er an der Vereinbarkeit einer Vorlage mit dem Grundgesetz zweifelt.
Eine besondere Bedeutung hat das Veto bei den Vereinten Nationen. Im Weltsicherheitsrat haben die fünf ständigen Mitglieder USA, Großbritannien, Frankreich, Russland und China ein Vetorecht, mit dem sie Beschlüsse selbst dann verhindern können, wenn alle übrigen 14 Mitglieder zustimmen. Sie werden in diesem Zusammenhang deswegen auch
Vetomächte
genannt.
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