Lexikon

Kauslprinzip

Sozialpolitik
der Grundsatz, Sozialleistungen der öffentl. Hand wegen eines in der Vergangenheit liegenden Grundes zum Ausgleich der dadurch eingetretenen Benachteiligung zu gewähren. Dem K. steht das Finalprinzip gegenüber, wonach Sozialleistungen allein wegen der gegenwärtigen Lage des Berechtigten gewährt werden, ohne Rücksicht darauf, worauf dieser Zustand zurückzuführen ist. Das K. fragt nach den Ursachen des Schadens (z. B. Unfall, Krankheit, Kriegsverletzung) u. bewältigt die Schadensregelung im Rahmen einer für die Lösung eigens geschaffenen Institution. Das Finalprinzip beurteilt die zu gewährende Leistung von dem Erfolg her, der erzielt werden soll (z. B. Anspruch auf Unterhalt für Personen, die beim Tod des Ehepartners in der Lage sein sollen, ohne außerhäusl. Erwerbstätigkeit für kleine Kinder zu sorgen). Insbes. von ökonom. Seite wird darauf hingewiesen, dass eine stärker final orientierte Sozialpolitik die Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems der sozialen Sicherung in wichtigen Punkten verbessern könnte.
W. Albers, Möglichkeiten einer stärker final orientierten Sozialpolitik. 1976.
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